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Fachgebiete

Strafrecht

In der Rechtswissenschaft bezeichnet Strafrecht ein Rechtsgebiet, das sich mit Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des menschlichen Verhaltens befasst. Strafnormen sollen Menschen davon abhalten, fremde Rechtsgüter zu verletzen, sie sollen vielmehr zu einem rechtskonformen Verhalten gebracht werden. Das Strafrecht ist ein methodisch selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind.

Zum Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Normen, die die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) regeln, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist.

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.

Rechtsquellen

Gesetze des materiellen Strafrechts in Deutschland sind unter anderem:

  • das Strafgesetzbuch (StGB),
  • das Wehrstrafgesetz (WStG),
  • das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB),
  • das Betäubungsmittelgesetz (BtMG),
  • die Abgabenordnung (AO 1977),
  • das Versammlungsgesetz (VersammlG),
  • das Waffengesetz (WaffG),
  • das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG),
  • das Sprengstoffgesetz (SprengG),
  • das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG),
  • das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
  • das Handelsgesetzbuch (HGB) bei Buchführungs- und Insolvenzstraftaten u. v. a.
  • das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuchs zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch:

  • das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG),
  • die Strafprozessordnung (StPO),
  • das Jugendgerichtsgesetz (JGG),
  • das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) u. a.

Begriff der Tat

Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Erfolgsdelikte (z. B. Totschlag, Körperverletzung) setzen zudem voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d. h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Tat grundsätzlich vorsätzlich begangen worden sein. Bei einigen Taten reicht auch fahrlässiges Handeln. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Tatbestand erfüllt. Aber nur Taten, die rechtswidrig sind, können bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein.

Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft (persönlich vorwerfbar) handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.

Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Außerdem kennt die Strafrechtsdogmatik den gesetzlich nicht beschriebenen Nebentäter.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters; es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (eine vergleichbare Regelung gilt im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).

Ziel und Zweck des Strafrechts

Strafrecht knüpft an die Verletzung von geschützten Rechtsgütern an. Dabei sollte der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips immer nur ultima ratio (letztes Mittel) sein. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Deshalb hat das Strafrecht immer nur fragmentarischen Charakter. Es erfasst nicht lückenlos jedes moralisch verwerfbare Verhalten oder gar die Gesamtheit sozialer und gesellschaftlicher Verflechtungen, sondern stellt lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.

Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z. B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz

Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:

Bestimmtheitsgebot – nulla poena sine lege certa: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: “hoher Schaden”, “verwerflich”), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.

Rückwirkungsverbot – nulla poena sine lege praevia: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung, sondern ausschließlich auf das materielle Strafrecht. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden. Eine Ausnahme hierzu bildet – ausschließlich zugunsten des Täters – der Grundsatz der sogenannten lex mitior, wonach bei einer Revision des Gesetzes die neue Version Anwendung findet, sofern sie milder ist.

Analogieverbot – nulla poena sine lege stricta: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen. Eine analoge Anwendung von Vorschriften zu Gunsten des Täters ist aber zulässig.

Verbot von Gewohnheitsrecht – nulla poena sine lege scripta: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts schon seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.

Ziel und Zweck von Strafe

Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge − also Strafe oder Maßregel ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das „Einsperren“ gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der „Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher“ ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (§ 2 StVollzG). Danach ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt.

Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe.

Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird.

Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen.

Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag und wird von (mindestens) einem (bei Geringstverdienern) bis zu dreißigtausend Euro (bei Vermögenden) festgesetzt § 40 StGB. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Damit wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlen kann.

Quelle: www.wikipedia.de

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden.

Rechtspolitische Erwägungen

Hintergrund für das Bedürfnis nach einem besonderen Strafrecht und Strafverfahren für junge Täter ist die Anschauung, dass es sich bei Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt (sog. Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität), die fast bei jedem jungen Menschen gleich welcher Gesellschaftsschicht (Ubiquität der Jugendkriminalität) während der Einordnung in das soziale Leben der Erwachsenen auftreten können. In solchen Fällen soll zwar auch dem jungen Straftäter durch ernsthafte Ermahnung oder leichte Sanktionen (Denkzettel) deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für ihn verbindlich sind, andererseits soll aber beachtet werden, dass eine übermäßige Strafe sich entwicklungsschädigend auswirken kann.

Das Gesetz geht weiter davon aus, dass es jungen Tätern noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht (Unrechtsbewusstsein) fehlen kann. Auch wenn diese Unterscheidungsfähigkeit gegeben sei, besitze der Jugendliche oft nicht die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln. Daher ist nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: Die sogenannte Verantwortungsreife (§ 3 JGG). Die Beurteilung der Verantwortungsreife ist anders als die Feststellung der Schuld(un)fähigkeit im Erwachsenenstrafrecht auch von dem Delikt abhängig, das der Täter begangen hat. Gerade bei vierzehnjährigen Tätern kann die Einsicht in das Unrecht komplexerer Vorgänge fehlen, auch wenn ihnen grundsätzlich klar ist, dass sie niemanden schlagen oder bestehlen dürfen.

Eine weitere Besonderheit junger Täter stellt ihre, im Vergleich zu Erwachsenen, größere Formbarkeit dar. Diese rechtfertigt, dass sich insbesondere die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts von denen des allgemeinen Strafrechts unterscheiden. Während sich dort die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive (erzieherische) Gesichtspunkte im Vordergrund. Jugendstrafrecht ist deshalb Erziehungsstrafrecht. Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit, sondern Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat. Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht. Nicht die Tat, sondern die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.

Mehr noch als im allgemeinen Strafrecht ist im Jugendstrafrecht die Wiederherstellung des sozial adäquaten Verhaltens Ziel. Die Bedeutung des Lernens der Normen und des Ausgleichs von Sozialisationsdefiziten wird besonders hervorgehoben. Stets sind solche Ziele – die strafrechtliche Kontrolle – an den Schranken des Rechtsstaats und der Grundrechte zu messen. Insbesondere ist das Jugendstrafrecht ein Eingriff in das Erziehungsprivileg der Eltern nach Art. 6 GG.

Alters- und Reifestufen

Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind als Kinder strafunmündig (§ 19 StGB). Für Erwachsene hingegen gilt das allgemeine Strafrecht. Für die Übergangszeit gilt in Deutschland das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es ist uneingeschränkt anwendbar für Jugendliche, d.h. für Menschen, die zur Tatzeit im Alter von 14 bis 17 Jahren waren (§ 1 Abs. 2 Halbs. 1 JGG).

Auf Heranwachsende (18- bis 20-jährige) sind zentrale Normen (aber nicht alle) des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG] anzuwenden. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat. Hilfreich kann hierbei die Marburger Richtlinie sein. In der Praxis wird sehr häufig auch bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewendet. Dies gilt besonders bei schweren Straftaten, so dass beispielsweise in der Gruppe der wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilten Heranwachsendern die Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Normalität darstellt (über 90 Prozent). Die Anwendung von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende wird allerdings in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt.

Eine Sonderregelung trifft das JGG für den Fall, dass Taten gleichzeitig abzuurteilen sind, die der Täter in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangen hat. Eine solche Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn der Täter im Alter von 17 Jahren, also als Jugendlicher, eine Tat begangen hat, und eine weitere Tat im Alter von 19 oder 22 Jahren, also als Heranwachsender oder gar als Erwachsener begeht. Hierzu bestimmt § 32 JGG, dass in diesen Fällen auf alle Taten einheitlich Jugendstrafrecht oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll. Es ist also unzulässig, aus einer verwirkten Jugendstrafe und einer verwirkten Freiheitsstrafe etwa eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass Jugend- und Freiheitsstrafe verschiedene, nicht miteinander kompatible Strafübel seien.

Jugendkriminalität

Typische Delikte Minderjähriger sind Diebstahl etwa in Form des Ladendiebstahls, Sachbeschädigung (z. B. in Form von strafbaren Graffiti), Körperverletzungsdelikte und Beförderungserschleichung. Hinzu kommt immer häufiger das sogenannte „Abrippen“ auf Schulhöfen und Schulwegen: Von den jugendlichen Tätern zumeist als Bagatelle abgetan, handelt es sich hierbei tatsächlich um Raub- und Erpressungsdelikte gegen Mitschüler, oft mit dem Ziel, Zigaretten, Mobiltelefone oder Bargeld zu erlangen. Bei der Gruppe der Heranwachsenden treten demgegenüber vermehrt auch erwachsenentypische Delikte wie Betrug und Straßenverkehrsdelikte auf. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen ebenfalls häufig vor.

Sanktionen

Die „Sanktionspalette“ ist weit gefächert. Somit stehen dem Richter eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, um die passende Sanktion für den Täter zu finden. § 5 JGG unterscheidet zwischen drei Gruppen: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Dabei richtet sich die Wahl der Rechtsfolge danach, welche nach der Persönlichkeit des Täters den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht. Versprechen mehrere Maßregeln den gleichen Erfolg ist diejenige zu wählen, die den geringsten Eingriff darstellt. Dabei ist stets zu beachten, dass das Jugendstrafrecht nicht zu einer Schlechterstellung des Jugendlichen führen soll: Die Grenze des schuldangemessenen Strafens darf auch im Jugendstrafrecht nicht überschritten werden.

Vergleichsweise oft wird gegen Jugendliche die Ableistung von unentgeltlichen Arbeitsstunden, beispielsweise in gemeinnützigen Einrichtungen, verhängt. Dies kann gerade Jugendlichen, die die Schule oder eine Lehre abgebrochen haben, helfen, mehr Struktur in den Alltag zu bringen. Ein Jugendlicher oder Heranwachsender, der bereits ein festes Arbeitseinkommen hat, kann beispielsweise zu einer – zumindest teilweisen – finanziellen Schadenswiedergutmachung verurteilt werden. Die Verhängung von Arrest kommt dagegen vor allem bei Tätern in Betracht, die nicht zum ersten Mal in Erscheinung treten, bei denen aber noch keine schädlichen Neigungen, wie sie für die Verhängung von Jugendstrafe Voraussetzung sind, festgestellt werden. Um eine optimale Einwirkung auf den Täter zu erreichen, sind viele Maßnahmen auch miteinander kombinierbar.

Da jedoch oftmals bereits die Einleitung eines Strafverfahrens oder andere informelle Maßnahmen ausreichen, um dem oder der Jugendlichen die Ernsthaftigkeit der Verfehlung vor Augen zu halten, bietet das JGG für diesen Fall die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung (§ 45 JGG) und der Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG). Dieser Reaktionsverzicht wird im Sinne erzieherischer Toleranz ausgeübt. Er ist Teil der Diversion.

Voraussetzung für die Verhängung von Sanktionen
Für jugendliche und heranwachsende Täter gelten keine gesonderten Straftatbestände. § 1 JGG verweist auf die Geltung der allgemeinen Vorschriften (Strafgesetzbuch, strafrechtliche Nebengesetze). Diese bestimmen, welche Handlungen mit Strafe bedroht sind und unter welchen Voraussetzungen ein Täter bestraft werden kann. Lediglich die hierfür festgesetzten Rechtsfolgen kommen nicht zur Anwendung. Ein Verhalten, das nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, bleibt straflos, auch wenn es noch so verwerflich oder „unmoralisch“ erscheint bzw. eine besondere Erziehungsbedürftigkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden offenbart.

Verfahren

Das Jugendstrafverfahren findet innerhalb des Strafrechtszweiges der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt. Grundsätzlich gilt im Jugendstrafverfahren die Strafprozessordnung (StPO), allerdings weicht das Jugendgerichtsgesetz in wesentlichen Punkten von den Vorschriften der StPO ab. So werden durch § 43 – § 81 und § 109 JGG die entgegenstehenden Bestimmungen der StPO ersetzt. Auch diese Besonderheiten haben ihren Grund vornehmlich im Erziehungsgedanken.

Zuständig für die Aburteilung von Jugendlichen sind die Jugendgerichte. Bei ihnen handelt es sich allerdings nicht um selbstständige Gerichtsbehörden, sondern um Abteilungen der Amtsgerichte und Kammern der Landgerichte. Im Bereich der Staatsanwaltschaft sind spezifische Abteilungen mit Jugendstaatsanwälten zuständig. Nach § 37 JGG sollen Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte „erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren“ sein, was jedoch lediglich als Ordnungsvorschrift verstanden und in der Praxis kaum umgesetzt wird. Statt dessen müssen sich die Richter und Staatsanwälte mit der Zeit in die Materie einarbeiten. Gerade bei kleineren Amtsgerichten sind die Richter oftmals sowohl für erwachsene als auch jugendliche und heranwachsende Täter zuständig und handeln lediglich jeweils als „Strafrichter“ oder „Jugendrichter“.

Eine Besonderheit des Jugendstrafverfahrens ist auch die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG), welche als besonderes Organ zur „Vertretung der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte“ in das Verfahren eingebunden ist. Sie hat zum einen die Aufgabe, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bei der Erforschung der Persönlichkeit des Beschuldigten bzw. Angeklagten, insbesondere bei der Feststellung des Reifegrades (§§ 3, 105 JGG), die notwendigen Informationen zu beschaffen. Zum anderen soll sie den jungen Menschen während des Verfahrens begleiten.

In Strafverfahren, die sich lediglich gegen Jugendliche richten, ist gemäß § 48 JGG die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verfahren, die sich gegen Heranwachsende richten.

Quelle: www.wikipedia.de

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit der Ortsveränderung von Personen und Gütern in Verbindung stehen. Es ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, das sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzt. Aufgrund der Verschiedenheit der zu regelnden Anforderungen kann es nur schwerlich in einer Kodifikation erfasst werden und ist daher einer detaillierten Gesetzgebung unterzogen.

Systematisierung

Eine mögliche Einteilung stellt die Unterscheidung in Vorschriften des öffentlichen Rechts und in Vorschriften des Privatrechts dar. Zum öffentlichen Verkehrsrecht zählen das Verkehrsverwaltungsrecht (zum Beispiel Erteilung einer Fahrerlaubnis) und das Verkehrsstraf- und -bußgeldrecht (zum Beispiel Verwarngeld wegen Parkverstoß). Das private Verkehrsrecht lässt sich unterteilen in Verkehrsvertragsrecht (zum Beispiel Frachtvertrag) und Verkehrshaftungsrecht (zum Beispiel Schadenersatz).

Eine weitere mögliche Unterteilung des Verkehrsrechts ist eine Einteilung in allgemeines Verkehrsrecht und besonderes Verkehrsrecht. In Anlehnung an die verschiedenen Verkehrsträger gliedert sich das besondere Verkehrsrecht in Schienenverkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Luftfahrtrecht, Wasserverkehrsrecht und Seerecht.

Straßenverkehrsrecht

Im Straßenverkehr ist das Straßenverkehrsrecht im Alltag jedes Bürgers von großer Bedeutung.

Es umfasst im wesentlichen folgende Teilbereiche:

Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht (zum Beispiel Haftung bei Unfällen) und das Verkehrsvertragsrecht (Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, Reparaturen etc.)
Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgelder, Verwarnungen)
Fahrerlaubnisrecht
Zulassungsrecht
Tangiert sind auch die Rechtsvorschriften über Planung, Straßenbaulasten etc.

Wesentliche Regelungsmaterien sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Das Straßenverkehrsrecht ist damit typisches Ordnungsrecht, das durch Bundesrecht bestimmt wird. Für die einzelnen Rechtsbereiche sind unterschiedliche Behörden (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsamt, Staatsanwaltschaft etc., aber auch Beliehene (also Private, die mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben betraut wurden, das bekannteste Beispiel dürfte der TÜV sein)) zuständig.

Das Straßenverkehrsrecht (als „Recht der Straße“) ist an die Widmung der Straße nach Straßenrecht gebunden, jedoch gilt das Straßenverkehrsrecht auch auf (nichtgewidmeten) Privatstraßen, wenn auf diesen allgemeiner Verkehr stattfindet. Es bezieht sich auf die Regelung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße. Es findet überall dort Anwendung, wo eine Verkehrsfläche für die Allgemeinheit zugänglich ist, wo also mit anderen Worten öffentlicher Verkehr stattfindet, zum Beispiel auch auf Parkplätzen oder Parkhäusern von Kaufhäusern.

Quelle: www.wikipedia.de

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstraftaten sind in Deutschland Straftaten mit Bezug zum Verkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund. Sie sind als Vergehen oder Verbrechen strafbar.

Schutzzweck ist die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Strafvorschriften finden sich im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), im Straßenverkehrsgesetz(StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Die meisten Verkehrsstraftaten finden im Straßenverkehr statt.

Folgen

Schon eine einzige erhebliche Verkehrsstraftat kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, sodass die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen kann. Weitere Folgen können sein: Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Verlängerung der Probezeit und Eintrag im Verkehrszentralregister (Punkte, Vermerke). Ferner wird im Straßenverkehr der Führerschein unter Umständen von der Polizei beschlagnahmt (Einziehungsgegenstand). In bestimmten Fällen werden auch Tatmittel (z. B. Tatfahrzeug) eingezogen.

Straßenverkehr

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gem. § 316 StGB
Vollrausch gem. § 323a StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot gem. § 21 StVG
Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG
Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz gem. § 6 PflVG
Steuerhinterziehung der Kfz-Steuer § 370 AO in Verbindung mit §§ 1, 2 KraftStG
Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB
Schiffsverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gem. § 315a StGB
Luftverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gem. § 315a StGB
Bahnverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gem. § 315a StGB
Keine Verkehrsstraftaten im engeren Sinne sind

Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen, § 22a StVG
Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern, § 22b StVG
Beide Delikte sind im eigentlichen Sinne subsidiäre Fälschungsdelikte zu §§ 267 ff. StGB.

Quelle: www.wikipedia.de

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi) ist ein Spezialfall der Ordnungswidrigkeit (OWi). Die VOWi ist eine meist mit Verwarnungs- oder mit Bußgeld bewehrte Sanktionsnorm für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht.

Legaldefinition

Für die Verkehrsordnungswidrigkeit gilt dieselbe Legaldefinition wie bei der Ordnungswidrigkeit: „Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“ (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG). Im Falle der VOWi richtet sich die vorwerfbare, rechtswidrige Handlung auf rechtswidrige Verstöße im deutschen Straßenverkehr. Das deutsche Verkehrsrecht umfasst dabei die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Fahrerlaubnisverordnung. Im Zusammenhang mit § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird der zuständigen Ordnungsbehörde die Möglichkeit gegeben, Verstöße gegen die o.g. Verordnungen zu verfolgen.

Systematik

Die Verkehrsordnungswidrigkeit orientiert sich vom Aufbau her an den Grundsätzen des Strafrechtes, allerdings gilt bei der Verfolgung – wie allgemein auch bei Ordnungswidrigkeiten – das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Verfolgung solcher Verstöße „im pflichtgemäßen Ermessen“ der Vollzugsbeamten liegt. Dies ist der wesentliche Unterschied zu Straftaten im Strafrecht, bei denen nach dem Legalitätsprinzip eine Verfolgung Pflicht ist.

Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten Besonderheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten bei der Verfolgung und Ahndung. Während bei normalen Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörden zuständig sind, so ist bei VOWis die Polizei eigens als Verfolgungsbehörde bestimmt.

Es gibt Verstöße gegen Vorschriften im Straßenverkehrsrecht, die keine VOWi sind; beispielsweise sämtliche Verstöße gegen die BOKraft, die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und das Personenbeförderungsgesetz.

Zuständigkeit

Gemäß der Zuständigkeitsverordnung zum Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) ist die Polizei befugt, die Verfahren als Ermittlungsbehörde zu verfolgen und als Bußgeldbehörde zu ahnden oder einzustellen. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die bis zu einem Betrag von einschl. 35 Euro geahndet werden, kann eine mündliche Verwarnung ausgesprochen werden (Opportunitätsprinzip), bei Beträgen darüber hinaus oder aber dann, wenn der Betroffene der Ahndung widerspricht, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet. Diese führt zun Erlass eines Bußgeldbescheides. Mit Rechtskraft kann es unter Umständen dazu kommen, dass bei Nichtzahlung eine Erzwingungshaft folgt.

Gegen einen Bußgeldbescheid existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden.

Besonderheiten

Eine Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeit im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit ist das Faktum, dass nicht nur Bußgelder erhoben werden, sondern ein Fehlverhalten gleichzeitig auch noch Auswirkungen auf eventuell vorhandene Fahrerlaubnisse hat, denn ab einem Betrag von einschließlich 40 Euro erhält der Inhaber der Fahrerlaubnis gleichzeitig mindestens einen Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg.

Eine weitere Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeit ist die Dauer der Verfolgungsverjährung. Liegt sie bei der Ordnungswidrigkeit in der Regel (je nach Vorschrift) bei mindestens sechs Monaten, so kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr bereits nach drei Monaten nicht mehr geahndet werden, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

Die Verfolgungsverjährung kann durch ein Tätigwerden der Verfolgungsbehörde gemäß § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen werden. Beispielsweise wird sie einmalig unterbrochen durch die erste Anordnung der Anhörung (z. B. Erlass eines Anhörungsbogen an den Betroffenen) oder durch die Anhörung selbst (z. B. Anhörung bei Geschwindigkeitskontrollen mit sofortigem Anhalten durch die durchführenden Polizeibeamten). Eine weitere Anhörung unterbricht die Verjährung demgemäß nicht mehr. Die Unterbrechung bezieht sich nur auf den Betroffenen selbst.

Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist ab dem Unterbrechungsereignis erneut zu laufen beginnt.

Verhängung eines Fahrverbots

Weiterhin kann als Folge einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt werden. Die Dauer beträgt ein bis drei Monate und wird „durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt“. Grundlage hierfür ist § 25 des Straßenverkehrsgesetzes.

Beispiele für Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Die Straßenverkehrsordnung (StVO):
    Die StVO regelt im Wesentlichen den Verkehr und die Regeln, die man als Verkehrsteilnehmer zu beachten hat. Ein Verstoß gegen die StVO wäre z. B. das Überholen trotz Überholverbot, das Überfahren einer roten Ampel, das Warmlaufenlassen des Motors im Winter sowie das Zuschnellfahren. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 49 StVO.
  • Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO):
    Hierunter fällt der Betrieb von Fahrzeugen sowie deren bauliche Beschaffenheit bzw. deren Veränderungen an, die einer Zulassung bedürfen. Einer Ahndung bedürfte z. B. das Anbringen des amtlichen Kfz-Kennzeichen in einer Tiefe unter 30 cm oberhalb der Straße sowie der Einbau eines neuen Lenkrades oder das Fahren mit nicht im Fahrzeugschein eingetragenen Reifengrößen. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 69a StVZO.
  • Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):
    Die FZV regelt Teile der Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr neu. Ein Beispiel für einen Verstoß gegen die FZV wäre das Nichtmitführen des Fahrzeugscheins bzw. der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 48 FZV.
  • Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
    Die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr. Dies umfasst Regelungen zum Führerschein und zum Punktekonto. Ein Verstoß gegen die FeV wäre z. B. die Teilnahme eines betrunkenen Fußgängers am Straßenverkehr, der durch sein Verhalten andere gefährdet. Die Sanktionsbestimmungen finden sich in § 75 FeV.

Quelle: www.wikipedia.de

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite. Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz.

Quelle: www.wikipedia.de

Fahrerlaubnisrecht

Ein Führerschein ist eine amtliche Urkunde, die ein Vorhandensein einer Erlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zum Ausdruck bringt. In Deutschland beinhaltet ein Führerschein Informationen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis, in Österreich über die Erteilung einer Lenkberechtigung. In der Schweiz lautet die Bezeichnung dieses Dokuments Führerausweis (im Volksmund auch Fahrausweis, Billet oder Permis).

Die Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung, Fahrberechtigung) ist ein Dauer-Verwaltungsakt, das heißt die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Sie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp – die Fahrzeugklasse – gebunden: Wer die Fahrerlaubnis für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Kraftfahrzeug dieser Klasse zu führen. Wer mit einem Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, macht sich bei Erfüllung aller dafür nötigen Tatbestandsmerkmale strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Die Fahrerlaubnis ist eine Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und wird durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt und ist an die Fahreignung und den Nachweis der Befähigung in Form einer Fahrprüfung (Schweizerdeutsch: Führerprüfung) geknüpft, in Deutschland nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), in Österreich nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), in der Schweiz nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV).

Die Voraussetzungen für die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind in den europäischen Mitgliedstaaten bislang sehr uneinheitlich geregelt. Hier besteht Handlungsbedarf für die IV. Führerschein-Richtlinie.

Allgemeines, Geschichte

Der Führerschein hat eine mehr als 100-jährige Geschichte. Das Konzept einer Fahrerlaubnis – wie auch des Führerscheins – gibt es seit 1888 (Preußen). Eine behördliche Prüfung gab es erstmals in Wien im Jahr 1901 (vgl. VdTÜV-Ausstellung „Führerscheine in Europa“). In der DDR wurde der Führerschein auch als Fahrerlaubnis bezeichnet.

Die rund 110 verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb der EU werden ab 2012 nach geltendem EU-Recht durch den einheitlichen europäischen Führerschein abgelöst. Ab dann ist der EU-Führerschein bei der Neuausstellung verbindlich. Die alten Formulare gelten noch bis 2032.

Führerschein-Richtlinie

Einen wichtigen Schritt zur Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts in Europa stellt die „3. Führerscheinrichtlinie“ dar, die auch die EU-Fahrerlaubnisklassen regelt. Die Richtlinie ist seit dem 19. Januar 2007 gültig, muss jedoch bis zum 19. Januar 2011 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt und ab 19. Januar 2013 angewendet werden. Der Zeitpunkt der Umsetzung ist in Deutschland bisher unklar. Sie führt wesentliche Neuerungen gegen den oft beklagten „Führerscheintourismus“ ein.

Die Fahrerlaubnisklassen sind bereits seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 europaweit einheitlich und werden in allen EU-Ländern anerkannt. Auf der Rückseite der Fahrerlaubnis-Karte befinden sich die sogenannten „Auflagen und Beschränkungen“ (vgl. Schlüsselzahlen).

Der EU-Führerschein trifft Regelungen, die künftig in der ganzen Europäischen Union und einigen assoziierten Staaten gelten. Er umfasst die EU-Fahrerlaubnisklassen für Krafträder, Kraftfahrzeuge unter und über 3,5 Tonnen sowie Anhänger, soweit sie den allgemein üblichen Bauformen entsprechen. Sonderregelungen, etwa bei geringer Reichweite der Fahrzeuge, bleiben weiterhin der nationalen Gesetzgebung vorbehalten.

EU-Fahrerlaubnisklassen

Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs wird durch die neue Richtlinie festgeschrieben. Jugendliche können – nach entsprechender Umsetzung in nationales Recht – erst ab 15 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse Mofa erwerben. Nach einer weiteren theoretischen und praktischen Prüfung können sie mit 16 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erwerben, die das Fahren von Leichtkrafträdern mit bis zu 125 cm³ und maximal elf Kilowatt (kW) erlaubt, oder die Fahrerlaubnis der Klasse M. Die in Deutschland bislang gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entfällt. Die Klasse A beschränkt, die für Krafträder bis 35 kW (derzeit 25 kW) gilt, kann mit 18 Jahren erworben werden. Die Beschränkung der Leistung fällt nach zwei Jahren in der Klasse A weg. Für die höchste Klasse, die Motorradfahrerlaubnis, muss ohne Fahrpraxis ein Alter von mindestens 25 Jahren erreicht worden sein.

Fälschungen, Führerscheintourismus

Der neue Führerschein wird nicht mehr unbefristet gelten, sondern jedes Land kann für sich entscheiden, ob es eine 10- bzw. 15-jährige Geltungsdauer einführt. Er soll fälschungssicher sein, und neu ist auch, dass jedes Land verpflichtend im Heimatstaat des Bewerbers nachfragen muss, ob ihm dort die Fahrerlaubnis entzogen worden ist; damit will man den ‚Führerscheintourismus‘ unterbinden.

Jüngste Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes haben ergeben, dass ein nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zur Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung in einem europäischen Land erworbener Führerschein von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden akzeptiert werden muss, auch wenn der Betreffende nach deutschem Recht nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist – etwa aufgrund wiederholter Alkoholfahrten (vgl. Führerscheintourismus). Dies gilt allerdings nicht für die Zeit eines ausgesprochenen Fahrverbotes oder eines Fahrerlaubnisentzuges im Ursprungsland, obwohl auch diese Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden. § 28 Abs. 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) bestimmt, dass die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt, sofern die Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig durch ein Gericht entzogen wurde und dieses im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Deutschland beruft sich derzeit in manchen Fällen auf das Rechtsmissbrauchsargument (Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung), dessen Bestand der Europäische Gerichtshof prüfen wird; entsprechende Vorlagefragen liegen vor.

Das Verfahren steht noch aus, jedoch hat sich der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes eindeutig für eine Aberkennung sämtlicher unter dem Rechtsmissbrauchsargument erworbenen Fahrerlaubnisse ausgesprochen. Seine Stellungnahme ist für den EuGH nicht verbindlich, häufig folgen die Richter aber der Empfehlung des Generalanwalts.

Gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist jedoch eine Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland erforderlich, ansonsten berechtigt die EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Europäisches Fahrerlaubnisregister

Nach Ansicht von Fahrlehrern bedrohen derzeit bis zu 100.000 Personen mit gefälschten Führerscheinen die Sicherheit auf deutschen Straßen. „Es sind diejenigen, die mit massiven Alkohol- und Drogenproblemen jeden Preis zahlen, um an einen Führerschein zu kommen“, sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF), Gerhard von Bressensdorf, bei einer Feier zum 100-jährigen Bestehen des Führerscheins. Dokumentenhandel gebe es vor allem in Tschechien und Polen. Diesem Problem, das sich aus der unüberschaubaren Vielfalt alter Fahrerlaubnisdokumente in Europa ergibt, soll durch den EU-Führerschein und ein einheitliches europäisches Fahrerlaubnisregister Einhalt geboten werden. Die rund 110 verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb der EU werden ab 2012 nach geltendem EU-Recht durch den einheitlichen europäischen Führerschein abgelöst. Ab dann ist der EU-Führerschein bei der Neuausstellung verbindlich. Die alten Formulare gelten noch bis 2032, erst dann wird ein Umtausch in den neuen Führerschein verpflichtend.

Besondere Regelungen in Deutschland

Das Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutet nach deutschem Recht: „Unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten.“[6] – also das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „ein Fahrzeug lenken“ bezeichnet wird. Dieses Führen bedarf einer Zulassung von Personen zum Straßenverkehr durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. In der erweiterten Rechtsprechung umfasst der Begriff, das Fahrzeug in betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Umdrehen des Zündschlüssels und Starten des Motors) oder das Schleppen, Anschieben und Anschleppen, nicht aber etwa das reine Steuern beim Schieben oder das Sitzen im Fahrzeug ohne laufenden Motor.

Beim Abschleppen aufgrund eines Notfalls benötigt der Führer des abzuschleppenden Fahrzeugs keinen Führerschein. Allerdings muss er mit dem Fahrzeug und der Bedienung vertraut sein. Außerdem gilt als Notfall nur die Strecke vom Unfallort zur nächsten Werkstatt, Tankstelle oder Parkplatz.

Soll jedoch ein Pkw lediglich von einem Ort zum anderen geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse 2 erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als dreiachsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird nur die Klasse BE zum Schleppen eines anderen Kraftfahrzeuges benötigt, solange das gezogene Kraftfahrzeug die tatsächliche Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht überschreitet.

Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht an den Besitz des Führerscheins gebunden: Er ist der formelle Beleg für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis. Er ist aber beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitzuführen und auf Verlangen Berechtigten vorzulegen.

Wer eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein besitzt, seinen Führerschein aber während der Fahrt nicht mit sich führt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit („Fahren ohne Führerschein“).

Wer einen Führerschein besitzt, nicht aber die dazu gehörige Fahrerlaubnis (zum Beispiel nach dem Entzug der Fahrerlaubnis), begeht beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat („Fahren ohne Fahrerlaubnis“) und muss mit weitaus höheren Strafen rechnen.

Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber keinen Führerschein, muss damit rechnen, dass sich die Feststellung der Fahrerlaubnis zeitaufwendig gestaltet.

Mit der Übergabe des Führerscheins durch den Prüfer am Tag der Fahrprüfung gilt die Fahrerlaubnis als erteilt. Der Fahrprüfer übt mit dieser Handlung somit eine hoheitliche Funktion aus. Das zeitliche Zusammentreffen beider Ereignisse hat wesentlich zur allgemeinen Begriffsverwirrung beigetragen.

Erteilungsvoraussetzungen

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist an Voraussetzungen gebunden.

Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss:

  • einen „ordentlichen“ (= ordnungsgemäß eingetragenen) Wohnsitz im Inland haben.
  • bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse sein (z. B. wird bei Klasse C Klasse B als Vorbesitz benötigt).
  • das erforderliche Mindestalter für die beantragte Fahrerlaubnisklasse haben.
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (körperlich, geistig und charakterlich).
  • die Anforderungen erfüllen, die an sein Sehvermögen gestellt werden.
  • in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen bzw. in Erster Hilfe ausgebildet worden sein.
  • eine praktische und theoretische Fahrausbildung an einer Fahrschule im vorgeschriebenen Umfang absolvieren.
  • Außerdem darf er keine andere Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates besitzen.

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Erteilung nach Entziehung

Möchte eine Person nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wieder zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt sein, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Dies ist drei Monate vor Ablauf der festgelegten Sperrfrist möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zum Beispiel ob eine neue Fahrerlaubnisprüfung (zum Nachweis der Befähigung) oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) (zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) erforderlich ist.

Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht notwendig. Nach § 20 Abs.2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde lediglich in begründeten Ausnahmefällen eine Fahrerlaubnisprüfung an.

Begleitetes Fahren mit 17

Das neue Modell des begleiteten Fahrens (BF17, Führerschein mit 17) hat sich in Deutschland erfolgreich durchgesetzt und wird bisher gut angenommen. Damit wird einem Trend entsprochen, der auch in anderen Ländern festzustellen ist: Senkung des Einstiegsalters zum Führerschein unter geschützten Rahmenbedingungen (Beispiel USA: Einstiegsalter 15 Jahre, sieben Monate in den meisten Bundesstaaten; Beispiel Österreich: siehe L17-Ausbildung). Das Ziel ist, die hohe Unfallquote gerade bei Fahranfängern zu senken, die noch nicht über die notwendige Erfahrung verfügen, wohl aber über ein hohes Maß an Risikobereitschaft.

Das Begleitete Fahren mit 17 ist in den §§ 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Die Umsetzung in allen Bundesländern innerhalb von zwei Jahren zeigt, dass es seitens der Politik als Erfolg versprechendes Modell gesehen wird, um den Mobilitätsbedürfnissen der Jugendlichen und den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit entgegenzukommen. Als letztes Bundesland hat Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2008 das begleitete Fahren mit 17 übernommen. Für Fahranfänger während der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. (§ 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Rechtsproblematik des EU-Führerscheins in Deutschland

Die alten Führerscheine behalten bis 2032 ihre Gültigkeit. Damit entfallen Kosten für einen Zwangsumtausch bei Privatpersonen (etwa 30 Euro). Auch für die Mitgliedstaaten entfallen Kosten in zweistelliger Millionenhöhe.

Die Umstellung auf den EU-Führerschein im Zuge der europäischen Vereinheitlichung greift naturgemäß auch in Rechtsbestände ein. So ist es mit der Klasse B nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge über 3,5 t zu führen. Daher gibt es für die Umschreibung Übergangsvorschriften zur Besitzstandswahrung. Die Umschreibung der früheren deutschen Klasse 3 erfolgt deshalb auf die neuen Klassen: B, BE, C1, C1E, M, S und L. Ist die Klasse vor dem 1. April 1980 ausgestellt, erfolgt zusätzlich die Erteilung der Klasse A1.

Ein besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache, dass nach dem alten nationalen Fahrerlaubnisrecht mit der Führerscheinklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen Lkw-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind. Im Wesentlichen geht es dabei um Kombinationen, bei denen die in der Klasse C1E enthaltene zulässige Gesamtmasse (zGM) von 12 Tonnen überschritten wird. Zwar erlaubt die EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3 hinaus. Da die alte Klasse 3 gesetzlich so definiert war, dass sie alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfasste, „die nicht in eine der anderen Klassen“ fielen, und Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig von der zGM, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren, durfte man mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und sogenannten Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ≤ 1,00 m war) geführt werden, die schwerer waren als die in der Klasse C1E festgelegten 12 Tonnen.

Indes ergab sich aus der Vorschrift über die zulässige Gesamtmasse von Kraftfahrzeuganhängern aus der alten StVZO, dass, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum 1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden durften, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war. Ein Lkw mit 7,5 t zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 t erreichen (7,5 t × 1,5 bei durchgehender Bremsanlage = 11,25 t). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11 t begrenzt ist, ist auch diese Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten. Genau genommen durften (und dürfen weiterhin von Altinhabern, die ihren Führerschein noch nicht auf die neuen Fahrerlaubnisklassen haben umschreiben lassen und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) mit der alten Führerscheinklasse 3 dreiachsige Züge bis zu 18,5 Tonnen Gesamtmasse geführt werden (7,5 t zGM des Zugfahrzeuges + 11 t zulässige Anhängemasse).

Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen Fahrerlaubnisinhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12.000 kg, L≤3)“ im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten Zusammenhang „(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)“ darzustellen.

Eine weitere nationale Besonderheit, die sich aus den Vorschriften zur Besitzstandswahrung ergibt, ist die Tatsache, dass mit einem alten nationalen deutschen Führerschein der Klassen 2 und 3 auch Kraftomnibusse geführt werden durften, wenn sich in diesen außer dem Fahrer maximal eine weitere Person als Fahrpersonal befand. Damit wollte man Überführungsfahrten und Werkstattfahrten etc. auch Fahrerlaubnisinhabern ermöglichen, die nicht über eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verfügten. Die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen sehen das allerdings nicht vor. Daher wird Altinhabern bei Umschreibung die Klasse C1 bzw. C im Feld 12 des Kartenführerscheins mit der Erweiterung „171“ bzw. „172“ eingetragen. Diese erweitert die entsprechende Fahrerlaubnisklasse um das Recht, Fahrzeuge der Klasse D1 bzw. D ohne Fahrgäste, aber mit Beifahrer zu führen, ohne im Besitz der Klasse D1 oder D zu sein. Wird die Verlängerung der Klasse C jedoch nicht rechtzeitig beantragt, entfällt dieses Recht.

Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis gegenüber dem bisherigen Umfang gibt es für Altinhaber der Klasse 3 bei Umschreibung demgegenüber in bestimmten Fällen in Bezug auf die neue nationale Führerscheinklasse T. Die nationale Führerscheinklasse T erlaubt das Führen von schnelllaufenden Ackerschleppern (landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h und nicht mehr als 60 km/h bzw. 40 km/h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h – jeweils ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken –, die eine zulässige Gesamtmasse auch von mehr als 7,5 Tonnen aufweisen, jeweils auch mit (u. U. mehreren, sofern die gesetzlich maximal zulässige Zuglänge nicht überschritten wird) Anhängern auch solchen Personen, die nicht im Besitz der Klassen C und CE sind. Sie ist, da sie das Führen von Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, die deutlich mehr als 7,5 Tonnen wiegen, und beliebigen zulässigen Anhängerkombinationen erlaubt, von ihrem Rechtscharakter her als eine beschränkte Klasse CE anzusehen. Beschränkt in Bezug auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, aber auch beschränkt auf den land- und forstwirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Fahrt. Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine ist, auch, wenn man im Besitz der Klasse T ist, Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn die Fahrt nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient – es sei denn, das Kfz wiegt weniger als 7,5 Tonnen und man ist im Besitz der Klasse C1 (C1E, wenn Anhänger mit im Zug sind) oder C(E), wenn das Fahrzeug bzw. die Kombination mehr wiegt. Dieser Zusammenhang wird leider gerade von jüngeren Fahrerlaubnisinhabern gerne übersehen. Weist ein Antragsteller bei der Umschreibung eines Führerscheins der Klasse 3 der zuständigen Behörde nach, dass er darauf angewiesen ist, Fahrzeugkombinationen der Klasse T zu führen (zum Beispiel Landwirt, aber auch landwirtschaftliche Hilfs- und Aushilfspersonen – je nach Fahrerlaubnisbehörde und zuständigem Sachbearbeiter sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt), bekommt er auf Antrag die Klasse T ohne Prüfung erteilt. Besonders in ländlichen Gegenden wird von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht, da sie den Erwerb der Führerscheinklasse CE erspart – wenn nicht der Fahrerlaubnisinhaber ohnehin schon im Besitz der Klasse 2 war, weil er schon vor Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts schwere schnelllaufende Ackerschlepperkombinationen geführt hat. Die Klasse T gilt als nationale Fahrerlaubnisklasse nur in der Bundesrepublik Deutschland und im kleinen Grenzverkehr.

Quelle: www.wikipedia.de

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen. Es handelt sich dabei um die staatliche Reaktion auf die Wirtschaftskriminalität. Es dient dem Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung.

Während bis weit in die 80er Jahre die Materie des Wirtschaftsstrafrechtes, ja selbst die Vokabel, nur wenigen Spezialisten geläufig war und es kaum Abhandlungen dazu gab, wird der Begriff seit Anfang der 90er Jahre mit wachsender Intensität in der Rechtswissenschaft, der Rechtswirklichkeit und der Öffentlichkeit gebraucht.

Der Begriff “Wirtschaftsstrafrecht” ist nicht gesetzlich definiert. Ob eine Vorschrift inhaltlich Wirtschaftsstrafrecht ist, ergibt sich letztlich aus ihrem Schutzzweck. Soll sie Kernbereiche des Wirtschaftsrechtes schützen oder kann sie auch nur dazu verwendet werden, ist sie “Wirtschaftsstrafrecht”.

Das erste Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 listete das geltende Wirtschaftsstrafrecht auf und reduzierte durch die Einführung von Ordnungswidrigkeiten statt Straftaten den Einfluss der Verwaltungsbehörden, in deren Händen bislang vielfach die Steuerung der Wirtschaft durch Ordnungsstrafgewalt lag. Die durch dieses Gesetz und seine unmittelbaren Nachfolger (aktuell gilt das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (WiStrG 1954)) geregelte Materie sind vor allem Preisregulierungen (z. B. Mietpreisüberhöhungen), Wucher und Marktordnung. Seine praktische Bedeutung ist gering.

In § 74c Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird ein der Kreis der Strafnormen genannt wird, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Der Katalog ist zwar umfangreich, beschreibt aber nicht den Kernbereich. Dieser liegt primär in folgendem:

  • Korruption
  • Insolvenzdelikten
  • Steuerstrafrecht
  • Untreue
  • Diebstahl geistigen Eigentums

Für die Bekämpfung vor allem in diesen Feldern wurden in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg bei den Staatsanwaltschaften in Mannheim und Stuttgart, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) spezielle Einheiten der Staatsanwaltschaft geschaffen, die sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Gut ausgebildet und spezialisiert werden sie nicht nur auf Strafanzeigen hin tätig, sondern auch von Amts wegen (niedergelegt in § 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).

Spektakuläre Einzelfälle (z. B. FlowTex, Jürgen Schneider, Mannesmann-Prozess, VW-Korruptionsaffäre) zeigen, dass die durch Wirtschaftsstraftaten verursachten Schäden immens sein können. Dabei soll kennzeichnend für die Wirtschaftskriminalität sein, wie kriminologische Untersuchungen zeigen, dass ein großes Dunkelfeld existiert und eine Vielzahl der Delikte nicht aufgeklärt wird.

Quelle: www.wikipedia.de

Arzthaftungsrecht

Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei schuldhaftem Handeln, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht.

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, so kommt damit – rechtlich betrachtet – ein Behandlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger, getragen wird. Aufgrund dieses Vertrages, eines Dienstvertrages, schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – Heilung des Patienten kann er nicht zusichern –, sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen diese Pflicht, spricht man von einem Behandlungsfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet ist. Diese Haftung lässt sich in gleicher Weise auf unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.

Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen gruppieren in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße.

Behandlungsfehler

Der Arzt schuldet eine fachgerechte Behandlung des Patienten, deren Erfolg er nicht garantieren kann. Daher schuldet er – abgesehen von Besonderheiten – nur den Standard, den ein kompetenter und eingearbeiteter Facharzt gewährleisten kann.

Ob er diesem Standard gerecht wird, entscheidet in der Regel ein medizinischer Sachverständiger in einem Gutachten, das nach Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs vom Betroffenen, der Haftpflichtversicherung des Arztes, der Schlichtungsstelle oder im Rechtsstreit vom Gericht beauftragt werden kann. Im Rahmen des Gutachtens wird geprüft, ob der Arzt die zur Zeit der Behandlung geltenden wissenschaftlich erprobten und empfohlenen abklärenden (diagnostischen) und therapeutischen Maßnahmen korrekt angewandt hat. Maßgeblich ist die tatsächliche Qualifikation, nicht das Attest über eine abgelegte Facharztprüfung.

Dieser Standard kann sich zu Gunsten des Patienten erhöhen, wenn er den Arzt wegen besonderer Kompetenzen aufgesucht hat: dann ist nicht der Standard, sondern die spezielle Kompetenz dieses konkreten Arztes geschuldeter Maßstab. Denn der Arzt, nicht ein meist angestellter Vertreter ist dann verpflichteter Partner des Arztvertrages.

Aufklärungsfehler

Jede ärztliche Maßnahme greift in innere Lebensvorgänge ein oder verletzt die körperliche Integrität des Patienten. Sie erfüllt daher den Tatbestand einer Körperverletzung im zivil- wie strafrechtlichen Sinn (§ 223 StGB) und ist nur mit Zustimmung des Patienten gerechtfertigt (§ 228 StGB). Zustimmung setzt aber voraus, dass der Patient über die beabsichtigte Maßnahme, ihre Erfolgsaussichten und die möglichen negativen Folgen Bescheid weiß. Sofern es sich nicht um Selbstverständlichkeiten (z.B. Abszess nach Spritze) handelt, muss der Arzt den Patienten daher zu diesen Fragen aufklären. Die Ausführlichkeit der Aufklärung richtet sich dabei u.a. nach der Notwendigkeit des Eingriffs: während bei einer Notoperation an einem bewusstlosen Unfallpatienten die Aufklärungspflicht entfällt, muss bei einer Schönheitsoperation besonders sorgfältig über die Risiken, die Kosten des Eingriffs und Erfolgsaussichten aufgeklärt werden.

Diese Eingriffsaufklärung rechtfertigt also erst die Heilbehandlung des Arztes und muss daher vom Arzt belegt werden. Dem Patienten wird häufig vor Eingriffen eine Einwilligungserklärung zur Unterschrift vorgelegt, die – vollständig ausgefüllt und unterschrieben – den erforderlichen Nachweis für die Arztseite erbringt. Jedoch kann man die Aufklärung auch mit anderen Beweismitteln, etwa einem Eintrag in der Dokumentation oder einer Zeugenaussage belegen.

Die Eingriffsaufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient sich frei entscheiden kann. Regelmäßig ist also bei Vereinbarung des Eingriffs aufzuklären. Vor der Behandlung von Kindern sind deren Eltern aufzuklären, ab etwa dem 14. Lebensjahr müssen zusätzlich die Jugendlichen zustimmen. Bei Sprachschwierigkeiten muss der Arzt nach Möglichkeit einen Übersetzer beiziehen, sodass dem Patienten die erforderliche Information gegeben werden kann. In Notfällen wird sich die Aufklärungspflicht allerdings auf das mögliche beschränken, bei nicht ansprechbaren Patienten können Angehörige oder eine Patientenverfügung Aufschluss über den mutmaßlichen Willen des Patienten geben.

Unter Umständen kann auch die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (§§ 1896 ff. BGB) seitens des Vormundschaftsgerichtes sinnvoll oder geboten sein, insbesondere wenn keine mit einer Vorsorgevollmacht versehene Person berechtigt ist, Erklärungen zur medizinischen Behandlung abzugeben. Maßgeblich ist hier auch die zur Verfügung stehende Zeit.

Es liegt auf der Hand, dass das Aufklärungsgespräch nicht medizinische Detailkenntnisse vermitteln kann. Es soll in der asymmetrischen Patient-Arzt-Beziehung die Position des Patienten stärken: der Arzt hat die Freiheit der Methodenwahl, der Patient die Freiheit der Arztwahl. Daher soll sich der Patient aus Laiensicht ein Bild von den vorgeschlagenen Maßnahmen und den damit verbundenen Risiken sowie von möglichen Behandlungsalternativen machen können.

Nicht Gegenstand dieser Pflicht zur Eingriffsaufklärung ist die Verpflichtung des Arztes, etwa auf das Erfordernis weiterer Schritte zur Sicherung des beabsichtigten Erfolges hinzuweisen. Das Unterlassen derartiger Sicherungsaufklärung wäre fehlerhaft und muss vom Patienten bewiesen werden.

Ist die Aufklärung unterblieben, kann sich der Arzt nicht darauf berufen, dass ein vernünftiger Patient der Therapie zugestimmt hätte, hätte der Arzt sich rechtmäßig verhalten. Vielmehr ist der Patient frei, auch eine dringend gebotene Maßnahme abzulehnen. Der Arzt hat diese Entscheidungsfreiheit zu respektieren. Daher genügt es, wenn der Patient einen Entscheidungskonflikt für den Fall korrekter Aufklärung behauptet.

Dokumentationsfehler

Der Arzt hat seine Befunde, eingeleitete therapeutische Maßnahmen und abzuklärende Fragen zu dokumentieren. Damit soll er nicht nur sich selbst Rechenschaft über die Behandlung seines Patienten ablegen, sondern für den Fall seines Ausscheidens einen anderen Arzt in die Lage versetzen, seine Behandlung problemlos fortzusetzen. Diese Dokumentation, zu der auch Laborergebnisse, Ausdrucke von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren wie Ultraschall oder Röntgenbilder gehören, hat der Arzt sorgfältig zu verwahren. Erfolgt dies unzureichend, spricht man von einer Dokumentationspflichtverletzung.

Eine dementsprechend auch zeitnah geführte, vollständige und widerspruchsfreie Dokumentation des Arztes steht ihm als Beweismittel für seine Therapie zur Verfügung. Die vollständige Dokumentation entlastet regelmäßig den Arzt und kann von ihm – wie vom Patienten – als Beweismittel verwendet werden.

Lücken der Dokumentation lassen diesen Beweis entfallen. Zu Lasten des Arztes wird dann die ungünstigste Alternative unterstellt. Dies führt regelmäßig zu einer Umkehr der Beweislast: nicht der Patient muss einen Fehler des Arztes, vielmehr muss nun der Arzt beweisen, dass er auch für diesen Fall richtig gehandelt hat.

Sonstige Pflichtverstöße

Auch die Verletzung anderer Pflichten, etwa der Schweigepflicht, begründet einen Schadenersatzanspruch des Patienten gegenüber seinem Arzt. Doch spielen derartige Forderungen in der Praxis keine bedeutsame Rolle.

Zu beachten ist, dass die Pflichten des Arztes zur Beratung des Patienten hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Behandlung sehr eng ausgelegt werden. Der Arzt ist, obwohl ins System der sozialen Krankenversicherung integriert, nicht Sachwalter der wirtschaftlichen Interessen des Patienten. Doch müssen evtl. Auskünfte auf Fragen des Patienten dennoch zutreffend sein.

Durchsetzung der Ansprüche

Verhandlungen, Schlichtungsstellen und Arzthaftungsprozess [Bearbeiten]

Die Durchsetzung von Ansprüchen des Patienten gegen seinen Arzt erfolgt in den meisten Fällen im Wege von Verhandlungen, zumeist zwischen Patient bzw. seinem Anwalt und der Haftpflichtversicherung des Arztes. Im Ablehnungsfall steht dem Patienten ein für ihn kostenfreies Verfahren bei der zuständigen Ärztekammer offen, in dem seine Vorwürfe von (mindestens) einem Gutachter geprüft werden. Dessen Beurteilung bindet in einem evtl. anschließenden Rechtsstreit nicht das erkennende Gericht. Es können also Einwände gegen den Gutachter, seine Qualifikation oder seine Beurteilung vorgebracht werden.

Da das Arzthaftungsrecht eine spezielle Angelegenheit ist, haben die meisten Landgerichte Spezialkammern gebildet, die sich ausschließlich mit derartigen Prozessen befassen.

Beweislast und Beweislasterleichterungen

Die Frage, wer das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch zu beweisen hat, ist in der juristischen Auseinandersetzung von großer Bedeutung. Sowohl für die Frage des Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde als auch des Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitschaden ist grundsätzlich die Patientenseite beweispflichtig, das heißt, der Patient muss beim Schadensersatzanspruch allgemein beweisen, dass der Arzt durch einen konkreten Fehler seine jetzt beklagten Beschwerden verursacht hat.

Auch das Verschulden des Arztes und die oben erwähnte Kausalität muss der Patient nachweisen.

Der Patient kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Therapie fehlgeschlagen sei. Auch eine erst nach seiner Behandlung etablierte Behandlungsmethode kann er nicht fordern.

Er wird sich bei seiner Argumentation auf ärztliche Gutachter stützen müssen, was vielfach die Besorgnis der mangelnden Transparenz entstehen lässt. Denn „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. Doch wissen auch die Gutachter, dass in der Regel nicht der Arzt, sondern seine Haftpflichtversicherung für den wirtschaftlichen Schaden aufkommt. Jedoch sollten beide Seiten auf einem unabhängigen, kompetenten und anerkannten Gutachter bestehen.

In seltenen Fällen kommt dem Patienten der sogenannte Anscheinsbeweis zugute. Wenn also aus einem festgestellten Behandlungsfehler typischerweise auf das Vorliegen eines Verschuldens und auf die Kausalität von Seiten des Arztes geschlossen werden kann, greift der Anscheinsbeweis.

Nur dann, wenn der Patient einen groben Behandlungsfehler nachweisen kann, erfolgt eine Umkehr der Beweislast (BGH früher: “Beweiserleicherungen bis hin zur Beweislastumkehr”). Dann muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf einem groben Behandlungsfehler beruht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber dokumentiert werden muss, tatsächlich nicht erfolgt ist. Insoweit sind Dokumentationsfehler oft der Beginn eines erfolgreichen Arzthaftungsprozesses, weil sie Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers werden können.

Die mangelnde Erhebung oder Sicherung von Kontrollbefunden führt ebenso zu einer Beweislasterleicherung zu Gunsten des Patienten.

Quelle: www.wikipedia.de

Werkvertragsrecht

Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. In Deutschland sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB geregelt. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.

Der Werkbegriff beim Werkvertrag

Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges tatsächlicher Natur und der Werkbesteller als Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes die vertraglich geschuldete Leistung als Tatbestandsmerkmal. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z. B. Computerprogramme) ist. Der rechtliche Werkbegriff in diesem Sinne umfasst materielle und immaterielle Sachen, wie auch Erfolgsergebnisse einer Dienstleistung.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.

Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
  • Instandsetzungsverträge
  • Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)
  • Der Werkvertrag zielt auf ein festgelegtes Ergebnis, im Gegensatz etwa zum Dienstvertrag, der regelmäßige Erbringung zum Inhalt hat, und dem Kaufvertrag, der nicht auf einer vorher festgelegten Leistungsverpflichtung beruht. (siehe auch Auftrag.)

Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (beispielsweise Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.

Inhalte des Werkvertrags

  • Detaillierte Aufgabenstellung
  • Fertigstellungstermin
  • Kosten
  • Gewährleistungen
  • Haftungsvereinbarungen
  • Festlegungen zur Vertragskündigung
  • Nutzungsrechte
  • Zahlungsvereinbarungen
  • Sonderformen und verwandte Regelungen

Grundsätzlich sind zwar die Vorschriften des Werkvertrags auf die Erstellung von Werken anwendbar, im Einzelfall könnten aber stattdessen auch andere Vertragstypen wie Dienstvertrag, Kaufvertrag mit Montagevereinbarung, Bauvertrag, Werklieferungsvertrag, Beförderungsvertrag, Frachtvertrag, Reisevertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Ingenieurwerkvertrag oder andere gemischte Verträge in Betracht kommen.

In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Damit regelt er auch das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber. Eine Besonderheit ist das Übertragungsrecht an Dritte (d. h. Recht auf Weitervertrieb) für das eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.

Werklohn

Werklohn ist eine im Wirtschaftsleben häufige Bezeichnung für die Gegenleistung, die beim Werkvertrag für die Herstellung des Werks geschuldet wird. Das BGB spricht stattdessen nur von Vergütung und regelt diese in § 632 BGB.

Zur Höhe der Vergütung heißt es in § 632 Abs. 2 BGB: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die Höhe der Vergütung kann danach im Vertrag, soweit nicht in Vergütungsordnungen für bestimmte Berufe zwingende Vorschriften für die Vergütung bestehen (z. B. in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI), frei vereinbart werden. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung zur Vergütungshöhe, so richtet sich nach dem Gesetz beim Bestehen einer “Taxe”, also einer gesetzlichen Gebührenordnung, die Vergütung nach dieser, sonst nach der üblichen Vergütung.

Vergütungsformen

Sowohl bei einer vereinbarten Vergütung als auch bei der üblichen Vergütung kommen im Wesentlichen folgende Möglichkeiten der Bestimmung der Vergütung in Betracht:

  1. Vergütung nach Einheitspreisen:

    Diese Art der Vergütungsberechnung ist oftmals die übliche. Es wird ein bestimmter Preis pro Leistungseinheit (pro Stück, pro laufenden Meter oder pro Quadratmeter) vereinbart, beispielsweise bei einem Auftrag, 8 m² Gipskartonwand zum Preis von 25,40 €/m² zu errichten. Wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist die Festlegung der Einheitspreise, die der Auftragnehmer auf der Grundlage des Tariflohns seiner Arbeiter, des geschätzten Zeitaufwands pro Leistungseinheit, der Materialkosten, allgemeinen Geschäftskosten und eines Zuschlags für Wagnis und Gewinn kalkuliert.

    Damit ist die Vergütung von der zeitlichen Dauer der Leistungserbringung unabhängig. Sie ist für den Auftraggeber leichter einzuschätzen als ein erforderlicher Zeitaufwand, muss nicht vom zeitlichen Ablauf her kontrolliert werden und erhöht sich nicht, wenn der Auftragnehmer langsam arbeitet oder ungeschicktes Personal einsetzt. Im Vertrag wird in der Regel vorläufig ein mehr oder weniger genau ermittelter Aufwand (die Zahl der Leistungseinheiten) zugrunde gelegt. Die endgültige Vergütung ergibt sich dann aus einem nach Leistungserbringung erstellten genauen Aufmaß. Dadurch kann sich endgültig ein gegenüber den vorläufigen Annahmen im Vertrag abweichender höherer oder niedrigerer Werklohn ergeben.

  2. Vergütung nach Zeitaufwand:

    Hier wird der erforderliche Zeitaufwand ermittelt und vergütet. Im Vertrag wird vereinbart, welche Stundensätze zur Anwendung kommen, ob Fahrtzeiten zum Einsatzort oder zur Materialbeschaffung vergütet werden und zu welchen Preisen benötigtes Material abgerechnet wird.

  3. Vergütung nach Pauschalpreis:

Hierbei wird die zu erbringende Leistung detailliert oder nur allgemein nach dem zu erreichenden Leistungsziel festgelegt und hierfür ein Pauschalpreis vereinbart. Ist der Aufwand für die festgelegte Leistung höher als erwartet, ändert sich deshalb der Preis in der Regel nicht.

Fälligkeit der Vergütung

Nach § 641 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Unternehmer hat also vorzuleisten und bekommt seine Vergütung erst nach vertragsgemäßer Fertigstellung ohne wesentliche Mängel und Abnahme durch den Besteller. In bestimmten Fällen gibt es jedoch nach dem Gesetz (§ 632a BGB) oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile.

Quelle: www.wikipedia.de

Kaufvertragsrecht

Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei auf einander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises („Kaufsumme“) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl. § 433 BGB). Kaufverträge können Rücktrittsklauseln enthalten. Es ist möglich und in der Rechtspraxis häufig, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch „bestellt“ werden muss. (Beispiel: Der Kauf eines PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.)

Allgemein

Der Kaufvertrag ist im Rechtsleben das häufigste Umsatzgeschäft. Es besteht im Austausch von Gegenständen gegen Geld. Die Grundform eines solchen Geschäfts war der Tausch. Die Weiterentwicklung zum Kauf setzt Geld als Zahlungsmittel voraus, das als jederzeit eintauschbare Verrechnungseinheit von feststehendem Wert einen Güterumsatz in nennenswertem Umfang überhaupt erst ermöglicht. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt § 480 BGB, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden sind.

Internationales Kaufvertragsrecht: Gilt im Außenhandel, wenn beide Parteien (Importeur/ Exporteur) sich nicht über Kaufvertragsrecht einig geworden sind bzw. keins vereinbart haben. Es regelt: Angebot und Annahme; Ort und Zeit der Lieferung; fehlerhafte Lieferung; Zahlungsverkehr; Gefahrenübergang; Schadensersatz

Kaufgegenstand

Gegenstand des Kaufvertrags kann gem. §§ 433ff. BGB:

eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache (Immobilie) oder ein Tier (§ 90a BGB),
ein Recht, zum Beispiel: Forderung, Anteil an einer Sache, Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteil, Patent, Erbschaft, Miterbenanteil (§ 453 Satz 1 BGB),
eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (beispielsweise ein ganzes Unternehmen).
Die Kaufsache kann individuell (sogenannter Stückkauf) oder nach allgemeinen Merkmalen (eine bestimmte Menge, Ware einer bestimmten Qualität, so genannter Gattungskauf, siehe auch Gattungsschuld gem. § 243 BGB) bestimmt sein.

Umgangssprachlich sowie in der Wirtschaftsliteratur hat sich der Verkaufsbegriff auch für den Vertrieb von Dienstleistungen nach Dienstvertragsrecht § 611 BGB oder Werkvertragsrecht § 631 BGB etabliert, obwohl dort kein Verkauf im juristischen Sinn stattfindet.

Form

Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich und schriftlich als auch durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstücke, Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines GmbH-Anteils oder nach § 2371 BGB beim Erbschaftskauf.

Große und teure Sachen werden in der Praxis jedoch fast immer mit einem schriftlichen Vertrag verkauft (z. B. Autos).

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist es, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft streng unterschieden werden (Trennungsprinzip) und sogar in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Kaufsache geht nicht bereits durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) über, sondern muss durch einen gesonderten Vertrag, das dingliche Verfügungsgeschäft, übertragen werden. Entsprechendes gilt für den Kaufpreis. Nach deutschem Recht kommt es daher bei der Abwicklung eines normalen Barkaufs zu drei Verträgen: (schuldrechtlichem) Kaufvertrag, (dinglicher) Übereignung der Kaufsache und (dinglicher) Übereignung des Geldes. Dabei ist denkbar, dass allein das Verpflichtungsgeschäft (Kauf) unwirksam ist, das Verfügungsgeschäft (Übereignung) aber wirksam. Der Käufer kann dann wirksam Eigentümer geworden sein, wegen Fehlens eines Rechtsgrundes (wirksamer Kaufvertrag) kann aber ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen ihn bestehen.

In anderen Ländern gilt das Einheitsprinzip: Kauf und Eigentumsübergang bilden eine Einheit. Dabei sind zwei Varianten möglich:

Allein der Kaufvertrag lässt das Eigentum übergehen (reines Vertragsprinzip). Diese Variante verwirklicht das französische Recht in Art. 1583 des Code civil, wo es heißt: Der Käufer erwirbt das Eigentum vom Verkäufer, sobald beide über die Sache und den Preis einig sind, auch wenn die Sache noch nicht geliefert und der Kaufpreis noch nicht gezahlt ist.

Zum Kaufvertrag muss die Übergabe hinzutreten (Einheitsprinzip mit Übergabegrundsatz). Diese Lösung gilt in Österreich nach § 1053 ABGB, wo es heißt: „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.“

Wesentliche gesetzliche Regelungen

  • Pflichten des Verkäufers:
    Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware ohne Mängel zu liefern. Er ist verpflichtet, die Ware an dem Lieferungsdatum zu liefern. Er ist verpflichtet, das Eigentum zu übertragen.

  • Pflichten des Käufers:
    Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis fristgemäß zu zahlen. Er ist wiederum verpflichtet, den von ihm gekauften Gegenstand entgegenzunehmen.

  • Mängel

    Die Verschaffung der Kaufsache frei von Sachmängeln und von Rechtsmängeln stellt eine Hauptpflicht des Verkäufers dar (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • Sachmangel

Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts stellt der Begriff des Sachmangels nicht mehr auf Fehler und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab. Vielmehr gilt nach der Neuregelung:

Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln (§ 434 BGB):

  • wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat;
    (bei Fehlen einer solchen Vereinbarung:) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet;

  • (sonst:) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine solche Erwartung kann auch durch Äußerungen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache begründet sein.

    Weitere Fälle von Sach- und Qualitätsmängeln:

    • unsachgemäße Montage;
    • mangelhafte Montageanleitung, die zu fehlerhafter Montage geführt hat; (siehe IKEA-Klausel)
    • Lieferung einer anderen Sache
    • Lieferung einer zu geringen Menge
    • Mangel in der Qualität
    • Mangel in der Beschaffenheit (fehlerhafte, verdorbene oder beschädigte Ware)
    • nach der Erkennbarkeit, offene oder versteckte Mängel – hier unterschiedliche Rügepflichten in Abhängigkeit des Handelsgeschäftes
    • Umstritten ist die Reichweite des kaufrechtlichen Beschaffenheitsbegriffs im Hinblick auf Beziehungen des Kaufgegenstandes zur Umwelt.

    Rechtsmangel

    Ein Rechtsmangel § 435 BGB liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können (z. B. die Belastung eines Grundstückes mit einer Grundschuld).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit

    Maßgebender Zeitpunkt, in dem die Mangelfreiheit gegeben sein muss, ist beim Sachmangel der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gefahrübergang tritt grundsätzlich ein bei der Übergabe der Sache (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf (§ 447 BGB) geht die Gefahr, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (§ 474 Abs. 2 BGB), bei Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person (etwa den Spediteur) über.

    Beim Rechtsmangel ist für die Mangelfreiheit der Zeitpunkt entscheidend, in dem der verkaufte Gegenstand erworben wird. Bei beweglichen Sachen kommt es daher auf die Eigentumsübertragung gem. §§ 929 ff. BGB an (beim Eigentumsvorbehaltskauf auf den Bedingungseintritt). Bei unbeweglichen Sachen auf Auflassung und Eintragung § 925, § 873 BGB.

    Gewährleistung

    Gewährleistung ist das Einstehenmüssen für Mängel der Kaufsache. Die dem Käufer bei Sach- und Rechtsmängeln zustehenden Mängelansprüche entsprechen teilweise den im allgemeinen Schuldrecht für alle Vertragstypen vorgesehenen Ansprüchen bei Leistungsstörungen (Schadensersatz, Rücktritt), ergänzt durch besondere Regelungen im Kaufrecht.

    Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer folgende Rechte (§ 437 BGB):

    Nacherfüllung

    • Er kann gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB Nacherfüllung, das heißt nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen.
    • Das Wahlrecht des Käufers kann eingeschränkt werden, wenn das gewählte Recht (Reparatur oder Ersatzlieferung) für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Z. B. Ein Rucksack hat 40,00 EUR gekostet. Der Reißverschluss ist defekt. Das Einnähen eines neuen Reißverschlusses würde 35,00 EUR kosten.

    Rücktritt, Minderung

    Er kann nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 und 326 Absatz 5 BGB unter bestimmten Voraussetzungen, in der Regel nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist,

    vom Vertrag zurücktreten oder
    gemäß § 441 BGB die Vergütung mindern.
    Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

    Er kann nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB unter bestimmten Voraussetzungen

    Schadensersatz oder
    Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.
    Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 438 BGB (Verjährungsfrist meist 2 Jahre ab Ablieferung, in Sonderfällen länger).

    Kennt der Käufer einen Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, unter Umständen auch bei grobfahrlässiger Unkenntnis (§ 442 BGB).

    Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer = Unternehmer, Käufer = Verbraucher), siehe gesonderten Abschnitt unten. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind beim Verbrauchsgüterkauf nicht einschränkbar (nur Schadensersatz kann abbedungen werden). Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, bei neuen Sachen hingegen nicht auf weniger als zwei Jahre.

    Unmöglichkeit

    Ist es dem Verkäufer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, die Übertragung vorzunehmen, so erlischt die Leistungspflicht. Ein Verkäufer braucht seine Verpflichtung (z. B. Übergabe und Eigentumsverschaffung eines bestimmten – aber nach Vertragsschluss gestohlenen oder zerstörten – Kraftfahrzeugs) nicht mehr zu erfüllen. Der Käufer hätte jedoch als Ausgleich einen Anspruch auf das stellvertretende Commodum.

    Garantie

    Über die Haftung für Sachmängel hinaus können der Verkäufer oder ein Dritter (zum Beispiel der Hersteller) im Kaufvertrag eine Garantie übernehmen (§ 443 BGB). Diese kann sich je nach ihrem Inhalt darauf erstrecken,

    dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder
    dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).
    Dem Käufer werden für diesen Fall in der Garantie bestimmte Rechte eingeräumt, die er neben den im Gesetz geregelten Mängelansprüchen geltend machen kann. Anders als bei der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob die Sache bei Gefahrübergang (Übergabe) einen Mangel aufweist. Durch die Garantie werden auch Rechte begründet, wenn der Mangel danach in der Garantiezeit eintritt. Bei der Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Der Aussteller der Garantie muss daher, wenn er Ansprüchen aus der Garantie entgehen will, beweisen, dass der Mangel nicht auf dem Zustand der Sache, sondern auf unsachgemäßem Gebrauch durch den Käufer oder einem zufällig von außen einwirkenden Ereignis beruht.

    Der Verkäufer darf die Garantie an bestimmte Bedingungen knüpfen, z. B. regelmäßige Inspektion nach Herstellervorschrift in einer Vertragswerkstatt.

    Gefahrübergang

    Nach § 446 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Sachgefahr (das heißt er trägt das Risiko von Verlust oder Verschlechterung, der Verkäufer muss nicht nochmals leisten) und die Vergütungsgefahr (das heißt er muss den noch nicht entrichteten Kaufpreis zahlen, auch wenn die Sache zerstört oder beschädigt ist).

    Versendungskauf

    Beim Versendungskauf von Privatpersonen geht die Gefahr nach § 447 BGB schon mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmten Personen über. Das gilt allerdings nicht beim Verbrauchsgüterkauf (gewerblicher Verkauf) (§ 474 Abs. 2 BGB).

    Eigentumsvorbehalt

    Der Verkäufer kann sich das Eigentum an der Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 BGB). Der Käufer erwirbt mit der aufschiebend bedingten Übereignung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Das volle Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über. Zahlt der Käufer nicht, ist der Verkäufer durch sein fortbestehendes Eigentum gesichert. Er kann allerdings die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB).

    Abweichende vertragliche Regelungen

    Die meisten der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen über den Kaufvertrag sind abdingbar, das heißt die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen im einzelnen Kaufvertrag treffen. Denn im Schuldrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Einige Vorschriften im Kaufrecht begrenzen allerdings ausdrücklich die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen, so § 444 BGB für den Ausschluss von Mängelansprüchen und § 475 BGB für bestimmte abweichende Vereinbarungen beim Verbrauchsgüterkauf.

    Gewährleistungsausschluss

    Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, so können die Parteien grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte wirksam durch Individualabreden ausschließen, solange nicht eine Haftung für Vorsatz ausgeschlossen wird. In Österreich ist ein Gewährleistungsausschluss – bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit – wirksam, erstreckt sich aber nicht auf arglistig verschwiegene Mängel.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherschutz

    Vom gesetzlichen Kaufrecht abweichende Vereinbarungen können nicht nur für den Einzelfall getroffen werden. Viel häufiger ist im Wirtschaftsleben, dass solche abweichenden Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind, die von einer Vertragspartei gestellt werden und in den Vertrag einbezogen werden. Dabei besteht die Gefahr, dass Regelungen in AGB allzu einseitig die Interessen einer Partei bevorzugen. Die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich jetzt in §§ 305-310 BGB finden, sehen deshalb für bestimmte Fallgruppen die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln vor.

    Ferner gibt es weitere Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, etwa für besondere Vertriebsformen wie Haustürgeschäfte (in §§ 312, 312a BGB) und Fernabsatzverträge (in §§ 312b – 312d BGB), die ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) oder Rückgaberecht (§ 356 BGB) vorsehen.

    Verbrauchsgüterkauf

    Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf im BGB gehen darauf zurück, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie den deutschen Gesetzgeber verpflichtete, die in der Richtlinie vorgesehenen Grundsätze ins deutsche Recht zu übernehmen. Dabei wurden auch über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Änderungen im allgemeinen Teil des BGB (Verjährungsrecht), im Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Schuldrechts und im Kaufrecht vorgenommen. Nachdem die Umsetzung der Richtlinie zum erheblichen Teil bereits durch diese Vorschriften erfolgt ist, bedurfte es nur noch einiger ergänzender Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf im Kaufvertragsrecht, die sich in den §§ 474 – 479 BGB finden und die Möglichkeiten begrenzen, im einzelnen Kaufvertrag vom gesetzlichen Kaufvertragsrecht abzuweichen (z. B. beim Unternehmerregress).

    Begriff

    Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) eine bewegliche Sache (nicht gebrauchte Sachen, welche in einer Versteigerung verkauft werden) oder ein Tier (§§ 90, 90a BGB) erwirbt. Verkauft dagegen ein Verbraucher eine Sache an einen Unternehmer, so finden die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.

    Regelung

    Die Bedeutung der Sonderregelungen über den Verbrauchsgüterkauf besteht darin, dass sie vor allem ausschließen, dass bestimmte vom gesetzlichen Kaufvertragsrecht abweichende Vereinbarungen im Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. So schließt § 475 Abs. 1 BGB Vereinbarungen aus, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen über

    die vertraglichen Hauptpflichten, Sachmängel und Rechtsmängel (§ 433–435 BGB),
    die Rechte des Käufers bei Mängeln (§§ 437, 439–443 BGB) oder
    den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475–479 BGB)
    abweichen.

    Vereinbarungen über eine Erleichterung der Verjährung (Verkürzung der Verjährungsfristen) werden dahingehend beschränkt, dass die Verjährungsfrist nicht auf weniger als 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als 1 Jahr verkürzt werden darf (§ 475 Abs. 2 BGB).

    Nicht ausgeschlossen wird eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, soweit nicht die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 – 309 BGB) eingreifen (§ 475 Abs. 3 BGB).

    Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sachmängeln, die voraussetzen, dass der Mangel bei Gefahrübergang (Übergabe) vorhanden war, gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Vermutung, dass dies der Fall war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt (§ 476 BGB). Dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war, wenn er Mängelansprüchen entgehen will.

    § 477 BGB enthält eine Sondervorschrift für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf.

    § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) ist gemäß § 474 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar.

    Barkauf

    Beim Barkauf zahlt der Käufer den Kaufpreis unmittelbar nach Erhalt der Ware “Zug um Zug” (Beispiel: Kauf an der Supermarktkasse).

    Kreditkauf

    Kreditkauf ist ein Kauf, bei dem der Kaufpreis erst nach Lieferung zu zahlen ist, insbesondere durch Einräumen eines Zahlungszieles oder durch Gewährung einer Ratenzahlung. Auf diesem Gebiet bedarf es eines Schutzes des Verbrauchers. Dieser wurde früher durch das Abzahlungsgesetz, später durch das Verbraucherkreditgesetz gewährt. Seit dem 1. Januar 2002 wurden dessen Regelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts direkt in das BGB übernommen.

    Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden sich als Schutzvorschriften für den Verbraucher nunmehr im BGB Regelungen über einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen (§ 499 Abs. 1 BGB), Finanzierungsleasingverträge (§ 500 BGB) und Teilzahlungsgeschäfte (§§ 501 – 504 BGB). Dabei wird insbesondere durch entsprechende Anwendung des für den Verbraucherdarlehensvertrag geltenden § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in der dort genannten Frist gewährt, das durch entsprechende Anwendung des § 358 BGB auch auf einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag erstreckt wird. Bei Teilzahlungsgeschäften kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden, das in der Regel nur durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden kann.

    Verkauf mit Auslandsberührung

    Besteht bei einem Kauf eine mögliche Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates, so entscheidet das Internationale Privatrecht, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Dabei gilt im Schuldrecht die allgemeine Regel, dass die Vertragsparteien das anzuwendende Recht frei wählen können (Art. 27 EGBGB). Wird eine solche Rechtswahl nicht getroffen, bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 28 EGBGB. Danach gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird vermutet, dass die engsten Verbindungen mit dem Staat bestehen, in dem der Verkäufer – je nach den Umständen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptverwaltung oder eine Haupt- oder Zweigniederlassung hat.

    Eine Besonderheit besteht beim internationalen Warenkauf. Hierfür gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, das für Deutschland am 1. Januar 1991 (in den Neuen Ländern bereits am 1. März 1990) in Kraft getreten ist und in einer Vielzahl von weiteren Ländern gilt, unter anderem in den meisten Mitgliedsländern der Europäischen Union, in den USA und in der Schweiz. Das Übereinkommen wird teilweise mit UN-Kaufrecht abgekürzt, gebräuchlicher ist wohl, wenn einzelne Bestimmungen des Übereinkommens zitiert werden, die Abkürzung “CISG” die auf die englische Bezeichnung “Convention on Contracts for the International Sale of Goods” zurückgeht. Das UN-Kaufrecht ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen (Art. 1 Abs. 1 CISG). Wenn also die Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren oder sich dessen Geltung aus Art. 28 EGBGB ergibt, führt dies zur Anwendung des UN-Kaufrechts. Einzelheiten des Anwendungsbereichs ergeben sich aus Art. 1-6 CISG.

    Besonderheiten gelten für Verbraucherverträge mit Auslandsberührung gemäß Art. 29 und 29a EGBGB.

    Kauf vom Bauträger

    Beim Kauf eines Grundstücks vom Bauträger und gleichzeitiger Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück liegt ein Vertrag eigener Art vor, der kaufrechtliche und werkvertragliche Elemente enthält. Hier richtet sich die Mängelhaftung für die Bauleistungen nach Werkvertragsrecht des BGB. Zusätzlich ist die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) zu beachten.

    Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen

    Auf einen solchen Vertrag, der hinsichtlich der Herstellungspflicht dem Werkvertrag nahe steht, finden nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung. Ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, gelten zusätzlich nach § 651 BGB einige werkvertragliche Vorschriften entsprechend.

    Handelskauf

    Handelskauf ist ein Kauf, bei dem mindestens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist. Für den Handelskauf gelten neben den kaufrechtlichen Regelungen im BGB einige Sondervorschriften im Handelsgesetzbuch (§§ 373 – 381 HGB). Von besonderer Bedeutung ist § 377 HGB, der nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt. Danach ist die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (siehe Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), anderenfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.

    Der Käufer muss allerdings nur in dem Maße untersuchen, wie ihm dies “tunlich” ist; bei Lieferung einer größeren Warenmenge genügt eine Stichprobe, bei einer gelieferten Maschine etwa ein Probelauf. Konnte der Fehler bei der Untersuchung nicht gefunden werden, zeigt sich dieser jedoch später, so muss gemäß § 377 Abs.3 HGB der Käufer daraufhin unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Verkäufer den Mangel anzeigen.

    Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Käufer berufen.

    Kauf auf Probe

    Den Kauf auf Probe regeln die §§ 454, 455 BGB. Der Kauf kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Käufer den gekauften Gegenstand billigt, was in seinem Belieben steht. Die Billigung kann nur innerhalb bestimmter Frist erfolgen. Ist die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder Besichtigung übergeben, gilt sein Schweigen als Billigung.

    Kauf nach Probe („nach Muster“)

    Hier wird der Kaufgegenstand durch die Qualität und die Eigenschaften eines Musters bestimmt. (Das Muster muss immer kostenlos sein, sonst ist es ein Kauf zur Probe.) Die dann gelieferte größere Kaufmenge muss dem Muster entsprechen. Diese Art des Kaufes ist nicht gesondert geregelt; die Möglichkeit dazu ergibt sich daraus, dass es den Vertragsparteien freisteht, wie sie die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache bestimmen. (Diese Art des Kaufs war bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ausdrücklich im Gesetz geregelt.)

    Kauf zur Probe

    Ein normaler Kauf einer kleinen Menge. Sagt die Ware zu, wird eine größere Bestellung in Aussicht gestellt.

    Wiederkauf

    Den Wiederkauf regeln die §§ 456–462 BGB. Ist im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vereinbart, kann der Verkäufer durch Erklärung gegenüber dem Käufer das Wiederkaufsrecht ausüben. Der ursprüngliche Käufer (= Wiederverkäufer) ist also aufschiebend bedingt zur Rückübereignung gegen Zahlung des Wiederkaufpreises verpflichtet. Damit dient die Wiederkaufsvereinbarung dem Verkäufer in der Regel als Sicherung (wie Sicherungsübereignung und Besitzpfandrecht).

    Vorkauf

    Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der aus dem Vorkaufsrecht verpflichtete Verkäufer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand schließt. Durch Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer ein Kaufvertrag mit gleichem Inhalt wie mit dem Dritten zustande.

    Das Vorkaufsrecht kann schuldrechtlich vereinbart sein. Hierfür gelten die §§ 463–473 BGB. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht bindet nur den, der das Vorkaufsrecht bestellt hat.

    Ferner gibt es ein dingliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094–1104 BGB. Es wird als Belastung des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen und kann auch für mehrere Verkaufsfälle bestellt werden. Verpflichtet ist dann der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.

    Ramschkauf (Kauf „en bloc“)

    Eine größere Menge an Waren wird zu einem Pauschalpreis verkauft, der Verkäufer nimmt dabei keine Qualitätssicherung vor. (Rechtlich betrachtet muss allerdings zur Erfüllung des Kaufvertrags jeder Gegenstand gesondert übereignet werden.)

    Bestimmungskauf (Spezifikationskauf)

    Es handelt sich um eine in § 375 HGB geregelte Form des Handelskaufs. Beim Vertragsabschluss werden nur Art und Menge der Ware vereinbart. Eine Frist wird vereinbart, nach der der Käufer die Ware näher bestimmen muss. Wenn er dies nicht tut, kann der Verkäufer die Bestimmung vornehmen oder die anderen in § 375 HGB genannten Rechte ausüben.

    Fair average quality

    fair average quality (faq), zu Deutsch etwa „gute Durchschnittsqualität“ ist ein Begriff aus dem Handelsrecht und entspricht in etwa der in § 360 HGB geforderten Qualität eines Handelsguts mittlerer Art und Güte. Der Begriff findet hauptsächlich im Außenhandel Verwendung.

    Kaufverträge unter dem Aspekt der Lieferzeit

    Neben den oben genannten Kaufvertragsarten, bei denen nach Art, Beschaffenheit und Güte unterschieden wird, können Kaufverträge ebenso unter dem Aspekt der Lieferzeit gestaltet werden. Unter diesem Gesichtspunkt können vier Arten von Kaufverträgen abgeschlossen werden:

    Terminkauf

    Die Lieferung der Ware zu einem bezeichneten Termin.

    Fixkauf (Fixhandelskauf)

    Der Lieferzeitpunkt ist genau festgelegt. Die Einhaltung des Lieferzeitpunktes ist entscheidend für die Wirksamkeit des Kaufvertrages. Dies kann nur aus der inhaltlichen Notwendigkeit des Geschäftes heraus begründet werden. Beispielsweise kann eine normale Rohstofflieferung in einem Industriebetrieb nicht als Fixkauf vereinbart werden, da die Rohstoffe nach dem vereinbarten Liefertermin auch noch verwendet werden können. (Gilt auch für Just-In-Time-Lieferungen).

    Lieferungsverzug tritt ohne Verschulden des Verkäufers ein (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz). Der Lieferzeitpunkt muss eingehalten werden (Fälligkeit).

    Rücktritt sofort möglich (Mahnung entbehrlich), bei Schadensersatz als Alternative muss der Vertragspartner informiert werden.

    Sofortkauf (Tageskauf)

    Beim Sofortkauf erfolgt die Lieferung unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvertrages oder wird vom Käufer gleich persönlich mitgenommen.

    Kauf auf Abruf

    Eine Lieferung erfolgt erst nach Abruf durch den Kunden. Meistens wird dieser Kauf bei immer wiederkehrenden Bestellungen benutzt. Der Verkäufer kann die Lieferung komplett oder in Teilen vornehmen. Beispiel: Ein Unternehmen mit einem großen Fuhrpark holt die Benzinpreise von verschiedenen Mineralölfirmen ein und bestellt gleich die Lieferung, mit dem Tanklastzug für die betriebseigene Tankstelle, am Telefon.

    Quelle: www.wikipedia.de

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